MONITORING - EXPERTENUNTERSUCHUNGEN - GUTACHTEN 

expura Hygiene + Sachverständigenbüro

Aktuelles


20.09.2021

Schulungsmaßnahme gemäß IFS Food, Version 7, 4.13.3 (Selbststudium, ca. 2,5 Std.)

Das Produktportfolio des expura Hygiene + Sachverständigenbüros wurde um ein weiteres Modul erweitert. Ab sofort können sich Kunden aus dem Lebensmittelbereich über ein speziell durch unser zertifiziertes Sachverständigenbüro für Schädlingsbekämpfung ausgearbeitetem Schulungsmodul zum Themenkomplex Schädlinge über die Form eines Selbststudiums weiterbilden. Hinweis: Die Bearbeitung des unseren Kunden per E-Mail zugesandten ca. 60-seitigen  Schulungsmoduls nimmt erfahrungsgemäß ca. 2,5 Stunden in Anspruch und beinhaltet abschließende Testfragen. Nach schriftlicher, eigenhändiger und erfolgreicher Beantwortung sowie Zusendung der Testfragen an uns senden wir Ihnen ein entsprechendes Zertifikat zu. Das Schulungsskript mit Testfragen ist zum Sonderpreis in Höhe von EURO 395,00 zzgl. Mehrwertsteuer (inkl. Ausstellung und Zusendung des Teilnahmezertifkats) bei uns erhältlich. Zögern Sie nicht und rufen uns einfach an oder nutzen Sie unser Kontaktformular.


17.03.2021

Das expura Hygiene + Sachverständigenbüro erweitert sein Leistungsspektrum um ein weiteres Qualitätsmerkmal

Unser Geschäftsinhaber Herr Dipl.-Ing. (FH) Thimo Eisele hat eine weitere anspruchsvolle Zertifizierung gemäß den Zertifizierungsrichtlinien des Deutschen Gutachter- und Sachverständigenverbandes (DGuSV) bestanden. Das Leistungsspektrum des expura Hygiene + Sachverständigenbüros konnte somit um die personenbezogenen Qualifikationen  verbandsgeprüfter und vom DGuSV zertifizierter Sachverständiger für Schädlingsbekämpfung erweitert werden.

Der Deutsche Gutachter- und Sachverständigenverband ist einer der größten Gutachterverbände in Deutschland und ist in der öffentlichen Liste des Deutschen Bundestages registriert und eingetragen.

Für Auftraggeber von Gerichten, juristischen und natürlichen Personen sowie Verbänden bedeutet dies ein weiteres Qualitätsmerkmal sowie zusätzliche Sicherheit bei der Auswahl bzw. Entscheidung für einen anerkannten, zertifizierten und legitimierten Gutachter für Schädlingsbekämpfung.   


10.02.2021

Webinare: Digitale und standortunabhängige Vermittlung von Wissen (nicht nur) in Corona-Zeiten

Es sind herausfordernde Zeiten für uns alle. Wir müssen den persönlichen sozialen Kontakt vermeiden und auf Technologien zurückgreifen, die uns durch die Digitalisierung zur Verfügung stehen.

Gerade im Lebensmittelbereich werden Schulungen zu hygiene- und schädlingsrelevanten Themen, die sich aus gesetzlichen Vorgaben, wie auch aus Anforderungen aus wichtigen Lebensmittelstandards (z.B. IFS Food, Version 7) ergeben, vorgeschrieben.

Wenn auch Sie weiterhin up-to-date, behörden- und auditsicher bleiben wollen, dann können unsere speziell auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Webinare die richtige Wahl für Sie und Ihr Unternehmen sein. Diese können Sie ganz bequem von Ihrem Büro, Ihrem Arbeitsplatz, einem Konferenzraum oder auch vom Homeoffice aus besuchen. Unsere Webinare finden über gängige Plattformen, wie z. B. Microsoft Teams, Zoom oder StarLeaf statt.

Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann rufen Sie uns einfach an, schreiben uns eine E-Mail oder nutzen Sie unser Kontaktformular.  


11.01.2021

Neue Version 7 des IFS Food Standard ab 1. Juli 2021 verbindlich

Am 6. Oktober 2020 wurde die neue Version 7 des IFS Food Standards veröffentlicht. Lebensmittelunternehmen haben ab diesem Zeitpunkt neun Monate Zeit, die neuen modifizierten Anforderungen zu implementieren. Die neue IFS Food Version 7 tritt am 1. März 2021 in Kraft und wird ab dem 1. Juli 2021 für alle zertifizierten Unternehmen verbindlich werden. Für den Part Pest Control (Kapitel 4.13, Schädlingsüberwachung/Schädlingsbekämpfung) wurde die Anzahl der Anforderungen von 6 auf 7 erhöht. Neu ist unter anderem, dass:

-durch die Gestaltung und dem Aufbau der Infrastruktur sowie der Produktionsabläufe/-bereiche ein Schädlingsbefall verhindern werden kann

-Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen angemessen sein und mindestens folgendes berücksichtigen müssen: betriebliches Umfeld (mögliche Schädlinge), Arten der Rohmaterialien/Endprodukte, Lageplan mit Anwendungsorten (Köderplan), für Schädlingsbefall anfällige Konstruktionen wie Decken, Keller, Rohre und/oder Ecken, Köderidentifizierung vor Ort, Verantwortlichkeiten (intern/extern), verwendete Mittel und ihre Anwendungsvorschriften und Sicherheitsvorschriften, Inspektionsintervalle sowie gemietete Lagerräume (falls zutreffend)

-im Falle der Beauftragung eines externen Schädlingsbekämpfungsdienstleisters alle in Kapitel 4.13 genannten Anforderungen in einem Dienstleistungsvertrag festgeschrieben sein müssen

-eine Person des Unternehmens zur Überwachung der Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen benannt und geschult ist

Neben der unveränderten Dokumentationspflicht von Inspektionen und Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen sowie zur Maßnahmenüberwachung muss auch jeglicher Befall dokumentiert und Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen ergriffen werden.

Konkretisiert wurde auch die Anforderung Trendanalysen: Die Wirksamkeit von  Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen ist zu überwachen.  Dies schließt aktuelle Trendanalysen zur rechtzeitigen Einleitung geeigneter Maßnahmen ein. Aufzeichnungen zur Überwachung müssen vorhanden sein.  


07.07.2020

Nachweislich geprüfte Audit- und Behördensicherheit für unsere Kunden

Erfolgreiche Rezertifizierungen gemäß DIN EN ISO/IEC 17024 sowie DIN 10523:2016-09 

Das expura Hygiene + Sachverständigenbüro hat erneut zwei sehr anspruchsvolle Rezertifizierungen im Rahmen der oben genannten DIN-Normen bestanden. Die Überprüfungen erfolgten nach den normativen Grundlagen des Zertifizierungssystems des europäischen Berufs- und Fachverbandes EurAS European Association of Certifikated and Qualified Experts (DIN 17024) sowie der HYG-CLEAN-ZERT OG (DIN 10523 - Schädlingsbekämpfung im Lebensmittelbereich).

Für das komplexe Fachgebiet der Schädlingsbekämpfung im Lebensmittelbereich konnte unserem Team erneut eine konsequente, motivierte und stets nachvollziehbare  Vorgehensweise nach den Prinzipien des internationalen Integrated Pest Management (IPM) sowie dem aktuellen Stand der Technik bestätigt werden. 

Für den Dienstleistungsbereich Sachverständiger/Gutachter für Gerichte, Unternehmen, Organisationen, Versicherungen und Privatpersonen konnte unserem Geschäftsinhaber Dipl.-Ing. (FH) Thimo Eisele hohe fachliche Kompetenz,  Neutralität im Rahmen der Untersuchung und Beantwortung von schädlingsrelevanten Sachverhalten und begründeten Zweifelsfragen sowie der damit in Verbindung stehenden schriftlichen Gutachtenerstellungen, u.a. auch auf für Kunden aus dem europäischen Ausland, bestätigt werden. 

In dieser Zertifikatekonstellation bleibt das expura Hygiene + Sachverständigenbüro nach wie vor das einzigste Unternehmen in der Branche. Unsere Kunden können weiterhin von einem hohen Audit-, Behörden- sowie auch Kundennutzen durch unsere Dienstleistungen profitieren.   


12.08.2019

Aktuelle Liste der geprüften Mittel und Verfahren zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen gemäß § 18 Infektionsschutzgesetz vom Umweltbundesamt veröffentlicht

 

Die Liste der geprüften Mittel und Verfahren zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen wird nach der Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) durch Artikel 1 G vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615) fortan vom Umweltbundesamt veröffentlicht. Wie bisher ist die §18 Liste in die Teile Gliedertiere (Arthropoda) und  Wirbeltiere (Rodentia) gegliedert. Der Tabellenaufbau hat sich jedoch dahingehend verändert, als dass er von jetzt an einheitlich nach Zielorganismen sortiert ist. Die Mittel und Verfahren werden vom Umweltbundesamt von Amts wegen oder auf Antrag nur gemäß §18 IfSG anerkannt, wenn diese ausreichend wirksam sind und keine unvertretbaren Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen und die Umwelt haben. Zudem muss ein in der Liste enthaltenes Produkt auf dem deutschen Markt verfügbar sein. Sämtliche in der Liste aufgeführten und nach dem §18 IfSG zur Anerkennung beantragten Produkte sind bereits nach der Biozidmeldeverordnung registriert, nach der Biozid-Verordnung (EU) 528/2012 oder dem Arzneimittelgesetz zugelassen oder nach dem Medizinproduktegesetz registriert und mit der CE-Kennzeichnung zertifiziert und damit  in Deutschland verkehrsfähig. In diesem Zusammenhang ausgesprochene Auflagen und Risikominderungsmaßnahmen gelten ohne Einschränkung auch für den Einsatz der gemäß §18 IfSG gelisteten Produkte.

Die aktualisierte Liste ist auf der Internetseite des Umweltbundesamtes abrufbar: (https://www.umweltbundesamt.de/themen/chemikalien/infektionsschutz).

  

01.03.2019

Aktuelle Version des BRC (British Retail Council) Globaler Standard für Lebensmittelsicherheit seit 1. Februar 2019 in Kraft

Seit dem 1. Februar 2019 müssen BRC-Audits auf der Basis der neuen Version 8 durchgeführt werden. Im Rahmen der Schädlingsbekämpfung haben sich im Kapitel 4.14 zwischen BRC 8 und BRC 7 folgende Änderungen ergeben:

Kapitel 4.14.2 (Ergänzung): Die Risikobewertung muss immer dann geprüft werden, wenn: 

  • es Änderungen am Gebäude oder bei den Produktionsprozessen gibt, die sich auf das Schädlingsbekämpfungsprogramm auswirken können
  • es ein erheblcihes Schädlingsproblem gibt.

Kapitel 4.14.7 (neu): Der Standort muss über angemessene Maßnahmen verfügen, um Vögel davon abzuhalten, in Gebäude einzudringen oder sich über Lade- und Entladebereichen aufzuhalten.

Kapitel 4.14.10 (vorher Kapitel 4.14.9): Eine eingehendere, dokumentierte Untersuchung über die Schädlingsbekämpofung muss mit einer risikoabhängigen Häufigkeit erfolgen, mindestens jedoch jährlich. 


30.04.2018

Anwendung und Kennzeichnung von Rodentizden auf Basis von Antikoagulantien erneut dem technischen Fortschritt angepasst

Nach der Änderung der Gefahrstoffverordnung im Jahr 2017 und der Neubewertung der Gefährlichkeitsmerkmale von rodentiziden Präparaten unterliegt nun auch die Anwendung handelsüblicher Rodentizide auf Basis von Antikoagulantien dem Anhang I Nr. 3 der Gefahrstoffverordnung.

Nachfolgende Gründe sind ausschlaggebend:

  • Ab einer Wirkstoffkonzentration von Antikoagulantien in Rodentiziden von >30 ppm (entsprechend 0,03 g/kg) müssen diese als reproduktionstoxisch (Repr.; H360D „Kann das Kind im Mutterleib schädigen“) gekennzeichnet werden. Dies gilt derzeit für die meisten Rodentizide, mit Ausnahme von Difethialon-haltigen Präparaten mit einer Wirkstoffkonzentration von 0,025 g/kg.
  • Nahezu alle auf dem Markt befindlichen Rodentizide mit antikoagulanten Wirkstoffen müssen weiterhin als spezifisch zielorgantoxisch gekennzeichnet werden. Über die Sätze H372 „Schädigt die Organe (Blut) bei längerer oder wiederholter Exposition“ und H373 „Kann die Organe schädigen (Blut) bei längerer oder wiederholter Exposition“ werden die jeweiligen Produkte als spezifisch zielorgantoxisch (Abk.: STOT RE) gekennzeichnet.
  • Die neue/geänderte Gefahrstoffverordnung gilt für die Schädlingsbekämpfung mit als akut toxisch Kategorie 1 bis 4 oder spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 oder 2 eingestuften Stoffen und Gemischen sowie Gemischen, bei denen die genannten Stoffe freigesetzt werden (siehe Gefahrstoffverordnung Anhang I, Nummer 3, Punkt 3.1 Anwendungsbereich)

Allgemein kann man sagen, dass die meisten Rodentizide auf Basis von Antikoagulantien nun entweder als reproduktionstoxische und/oder spezifisch zielorgantoxische Gefahrstoffe eingestuft sind und für die Anwendung derartiger Gefahrstoffe (hier Rodentizide) gemäß der geänderten Gefahrstoffverordnung nun besondere Sachkunden erforderlich sind (siehe hierzu auch Anhang I Nr. 3 Punkt 3.4, Abs. 6 der Gefahrstoffverordnung).

Wichtig: Die alleinige Sachkunde zum Töten von Wirbeltieren gemäß §4 des Tierschutzgesetzes kann keinen Bezug zu den in der Gefahrstoffverordnung geforderten Sachkunden herstellen, da es mit der geänderten Gefahrstoffverordnung nun um die ausschließliche Anwendung von Gefahrstoffen (hier Rodentide) und nicht um die weiterhin einzuhaltenden tierschutzrechtlichen Aspekte geht.

Das heißt mit der alleinigen Sachkunde gemäß Tierschutzgesetz ist die Anwendung von Gefahrstoffen (hier Rodentizde) zukünftig nicht mehr erlaubt. 

Ein weiterer wichtiger Aspekt auf den sich die Schädlingsbekämpfungsdienstleister und seine Kunden einzustellen haben. 

Unser Sachverständigenbüro gibt Ihnen hierzu gerne weitere unverbindliche Auskunft. 


01.08.2017

Zusätzliche Auditsicherheit für unsere Kunden

Erfolgreiche Zertifizierung gemäß DIN 10523 Lebensmittelhygiene - Schädlingsbekämpfung im Lebensmittelbereich 

Das expura Hygiene + Sachverständigenbüro hat am 01.07.2017 eine weitere Zertifizierung bestanden. Dabei handelt es sich um die DIN 10523:2016-09 Lebensmittelhygiene - Schädlingsbekämpfung im Lebensmittelbereich, welche unserem Team eine konsequente Vorgehensweise nach den Prinzipien des internationalen Integrated Pest Management sowie dem aktuellen Stand der Technik bestätigt.

Insbesondere Behörden als auch Auditoren können die professionelle Dienstleistungserbringung im Rahmen von Schädlingsfreihaltungsmaßnahmen auf der Basis dieser Norm gut abfragen und nachvollziehen.

Nach unseren Recherchen dürfte das expura Hygiene + Sachverständigenbüro das derzeit wohl erste und einzigste Unternehmen in Deutschland sein, welches nach dieser aktualisierten Norm erfolgreich zertifiziert wurde.


03.02.2017

Änderung der Einstufung für Rodentizide

Sämtliche Schadnagerköder mit > oder = 30 ppm eines blutgerinnungshemmenden Wirkstoffes werden als fortpflanzungsgefährdend eingestuft

Die Europäische Kommission in Brüssel veröffentlichte erneut eine weitere Verordnung zur Einstufung und deren Auswirkungen für Rodentizide auf der Basis von Antikoagulantien. 

Diese ATP (Adaptation to Technical Progress) ist für die Schädlingsbekämpfungsbranche von großer Bedeutung, denn sie betrifft quasi alle antikoagulanten Wirkstoffe, die zur Schadnagerbekämpfung verwendet werden.

Zwar dürfen die betroffenen Produkte bis zum Auslauf der Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2018 auf dem Markt bleiben, die "fortpflanzungsgefährdende" Kennzeichnung sollte einen seriösen Dienstleister allerdings schon heute dazu bewegen, die Anwendung dieser Produkte bei seinen anspruchsvollen und sensiblen Kunden möglichst zu vermeiden. 

Unser Sachverständigenbüro gibt Ihnen hierzu gerne weitere unverbindliche Auskunft. 


12.02.2016 

BRC-Standard, Food, Version 7, Punkt 4.14.9

Verpflichtend: Durchführung von mindestens 1xjährlichen tiefer gehenden, dokumentierten Untersuchungen durch einen Experten der Schädlingsbekämpfung

Unternehmen, die dem am 1. Juli 2015 in Kraft getretenen Standard unterliegen, werden von Auditoren immer intensiver in die Pflicht genommen und haben sich zusätzlich mindestens einer jährlichen tiefer gehenden, dokumentierten Untersuchung durch einen Experten der Schädlingsbekämpfung zu unterziehen. Betroffenen Lebensmittelunternehmern wird dabei empfohlen, sich die zusätzlichen Dienste möglichst durch einen externen und neutralen Experten für Schädlingsbekämpfung einzuholen. Nur so können Neutralität, Aussagekraft und zukünftige Auditorenakzeptanz gewährleistet bleiben.

Unser zertifiziertes Ingenieur- und Sachverständigenbüro für Schädlingsbekämpfung hilft Ihnen gerne mit einem unverbindlichen und preislich vernünftigem Angebot weiter.


18.01.2016

Bettwanzen

Betreiber des Hotel- und sonstigen Beherbergungsgewerbes haften für Belästigungen durch blutsaugende Parasiten

Die Plage lässt nicht nach. Immer öfters müssen auch in Deutschland die Dienste von Schädlingsbekämpfern gegen Bettwanzen in Anspruch genommen werden. Die Schädlinge werden hauptsächlich über das Reisegepäck von Gästen oder gebrauchte Gegenstände in die Schlafstätten des Menschen eingeschleppt. Hinzu kommt, dass Bettwanzen zunehmend resistenter gegen gängige Pestizide werden und sie auch wahre Meister des Versteckspiels sind.

Finden Gäste Anzeichen auf Bettwanzenbefall in ihren Schlafstätten vor, so haben sie in der Regel keinen Anspruch auf Schadensersatz. Wohl aber dann, wenn dem Hotel Nachlässigkeit nachgewiesen werden kann. Gelingt diese Nachweisführung nicht, kann im Einzelfalle zumindest Anspruch auf Preisminderung wegen des Vorliegens eines erheblichen Hotelmangels geltend gemacht werden werden.

Ein Bettwanzenbefall kann einem Hotelbetreiber sehr teuer zu stehen kommen. Am meisten dürften hierbei Imageschädigung, negative Bewertung in Hotelreservierungsportalen, Sperrzeiten für zu behandelnde Zimmer, Schadenersatzforderungen und alle damit verbundenen Kosten und Umsatzverluste zu Buche schlagen.

Die beste Verteidigungslinie und Nachweisführung der Sorgfaltspflicht für Hotelbetreiber kommt daher dem Aufbau einer hauseigenen Bettwanzen-Managementstrategie zu. Dazu zählen insbesondere die Schulung und Senisibilisierung des hauseigenen Personals (z.B. Housekeeping, Haustechnik, Führungsebene) im Rahmen einer möglichst frühzeitigen Erkennung von Bettwanzen, bedarfsgerechten und vorbeugenden Handlungsweisen sowie dokumentierten Maßnahmen.

Bei festgestelltem Befall und für rotinemäßige Inspektionen ist es zwingend erforderlich, ausschließlich einen professionellen Experten für Schädlingsbekämpfung in Anspruch zu nehmen. Nur er kennt die Wirkungsweisen (und auch möglichen Resistenzen) von Pestiziden, die einzuleitenden Verfahren sowie die Biologie und Verhaltensweisen von Bettwanzen.

Betroffene Betreiber oder Unternehmer tun gut daran, sich nur einen Dienstleister ins Boot zu holen, der sein Handwerk umfassend versteht. Die Strategie sollte lauten: Schulung - Beratung - Vorbeugung - Bekämpfung - Dokumentation.

Als zertifizierter Sachverständiger für Schädlingsbekämpfung helfen wir Ihnen qualifiziert weiter. Gerne unterbreiten wir Ihnen ein unverbindliches Angebot.


02.05.2015

Auswirkung der Biozid-Gesetzgebung auf die Schädlingsbekämpfung

Mit Version 1.3 (30.07.2014) hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) neue und rechtlich bindende "Allgemeine Kriterien einer guten fachlichen Anwendung von Fraßködern bei der Nagetierbekämpfung mit Antikoagulantien durch sachkundige Verwender und berufsmäßige Anwender mit Sachkunde" definiert.

Ist Ihr Betrieb bereits auf giftfreies Permanentmonitoring umgestellt und wurden bei eventuellen Bekämpfungen individuelle Risikominderungsmaßnahmen festgelegt?

Wichtig:

Antikoagulantien dürfen bei Befall im Regelfalle nicht länger als einen Monat eingesetzt werden.

Es ist grundsätzlich verboten, Köder mit Antikoagulantien zur befallsunabhängigen Dauerbeköderung oder zum Monitoring von Nageraktivitäten zu verwenden.

Eine befallsabhängige Dauerbeköderung ist nur noch in begründeten Ausnahmefällen erlaubt und zwingend an alle nachfolgenden Bedingungen gebunden:

  • Die Prüfung der Voraussetzungen, ob überhaupt ein Ausnahmetatbestand vorliegt, ist ausschließlich durch den sachkundigen Schädlingsbekämpfer durchzuführen.
  • Jeder Einzelfall ist vom sachkundigen Schädlingsbekämpfer zu prüfen, festzustellen und in Form einer objektbezogenen Gefahrenanlyse zu dokumentieren.
  • Die Köderstellen dürfen nur in und an Gebäuden und nur an bevorzugten Eindring- und Einniststellen positioniert werden.
  • Die Kontrolle der zugriffsgeschützten Köderboxen hat regelmäßig stattzufinden. Es liegt im Ermessen des sachkundigen Schädlingsbekämpfers das Kontrollintervall der Ködersysteme im Zeitraum von 1-4 Wochen zu definieren. 


08.06.2015 

Europäischer Standard DIN EN 16636 für Schädlingsbekämpfungsdienstleistungen im Mai 2015 veröffentlicht

Auftraggebern von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen steht zukünftig ein wertvolles Instrument zur Verfügung, um Schädlingsbekämpfungsdienstleister gezielter und qualifizierter auszuwählen und beurteilen zu können. 

Die DIN EN 16636 schreibt wichtige standardisierte Vorgehensweisen für Schädlingsbekämpfungsunternehmen vor, die bei Begutachtungen, Ursachenanalysen, Risikoanalysen, Maßnahmenplänen, Abfallmanagement und Dokumentationen einzuhalten sind.

Mit der finalen DIN EN 16636 werden nun auch in Deutschland die allgemein anerkannten Regeln der Schädlingsbekämpfung in Europa beschrieben. Für Schädlingsbekämpfungsdienstleistungen, die zukünftig nicht nach den Regeln der DIN EN 16636 durchgeführt werden, besteht die Gefahr, dass diese im Streitfalle als mangelhaft beurteilt werden können.

Neu ist auch, dass im Vorfeld von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen nun auch immer ein formelles Angebot mit Aufwandkalkulation zu erstellen ist. 

In diesem müssen folgende Angaben enthalten sein: 

  • Alle gemäß Befallserhebung zu bekämpfenden Schädlingsarten
  • Kontroll- und Bekämpfungsstrategie
  • Erforderliche Präventionsmaßnahmen
  • Befallsursachen
  • Risikobeurteilung für Auftraggeber und Auftragnehmer
  • Technische Belange und Festlegungen (z.B. Mitwirkungspflichten, Verantwortlichkeiten, Notwendigkeit externer Unterstützung)
  • Produkteinformationen (z.B. Sicherheitsdatenblätter, Gebrauchsanweisungen) 
  • Entsorgung 
  • Aufwandskalkulation

Für Auftraggeber ist es daher empfehlenswert, nur mit Schädlingsbekämpfungsunternehmen zusammenzuarbeiten , die den anspruchsvollen Anforderungen von schädlingsrelevanten DIN-Normen gerecht werden können.

Gerne beantworten wir Ihre Fragen und helfen Ihnen fachmännisch weiter.

Rufen Sie uns einfach an oder nutzen Sie unser Kontakt- bzw. Terminformular.

Wir freuen uns auf Sie.

expura Hygiene + Sachverständigenbüro
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